Ratgeber
Anhalten, Unfallstelle sichern, Polizei rufen, das Tier liegen lassen und die Versicherung informieren, bevor repariert wird. Den Schaden am eigenen Auto zahlt nur die Kasko, und nur, wenn Ihr Vertrag das Tier abdeckt.
Stand: 24.09.2026 · KFZ-Sachverständigenbüro Florian Pudwell, Rosengarten
Das Wichtigste in Kürze
In den Landkreisen Harburg, Stade, Rotenburg (Wümme) und Lüneburg hat die Polizei 2025 zusammen rund 5.000 Wildunfälle gezählt, im Landkreis Rotenburg war es etwa jeder dritte Unfall. Verletzt werden dabei zum Glück nur wenige Menschen, im Landkreis Harburg waren es neun bei 1.359 Wildunfällen. Fast immer bleibt es beim Blechschaden, und danach stellen sich dieselben Fragen: Was muss ich jetzt tun, wen muss ich anrufen, und wer bezahlt das? Dieser Ratgeber beantwortet sie der Reihe nach, mit den Regeln, die in Niedersachsen gelten.

Das Niedersächsische Jagdgesetz verlangt es ausdrücklich: Wildunfälle mit Schalenwild oder mit Wölfen sind von den Unfallbeteiligten unverzüglich einer am Unfallort zur Jagd befugten Person oder der Polizei anzuzeigen (§ 28a Abs. 1 NJagdG). Wer das unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 41 NJagdG). Die Pflicht für Wölfe gilt seit dem 26.06.2026.
Zum Schalenwild gehören nach dem Bundesjagdgesetz unter anderem Reh, Rothirsch, Damhirsch und Wildschwein (§ 2 Abs. 3 BJagdG). Wer die Polizei ruft, erfüllt die Pflicht in der Regel am einfachsten, denn sie kennt die zuständigen Jagdberechtigten und verständigt sie.
Für kleinere Tiere wie Hase, Fuchs oder Dachs steht im Niedersächsischen Jagdgesetz keine Anzeigepflicht. Die Polizei zu rufen, ist trotzdem sinnvoll: Die Musterbedingungen der Kfz-Versicherer sehen vor, dass ein Wildschaden ab einem im Vertrag festgelegten Betrag bei der Polizei anzuzeigen ist, und ohne Bescheinigung lässt sich ein Wildunfall schwer nachweisen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes knüpft die Pflicht an den Unfall an, nicht an ein totes Tier am Straßenrand. Melden Sie den Unfall deshalb auch, wenn das Tier weggelaufen ist.
4.100 Euro
durchschnittlicher Schaden je Wildunfall an einem kaskoversicherten Auto, 2024
Über 276.000 Wildunfälle haben die Kfz-Versicherer 2024 in Deutschland gezählt, mit einem Schadenaufwand von mehr als 1,1 Milliarden Euro.
Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Medieninformation vom 29.09.2025
Einen Verursacher, der haftet, gibt es beim Wildunfall nicht: Wilde Tiere gehören niemandem, solange sie in Freiheit leben (§ 960 BGB), einen Tierhalter, der haften müsste, gibt es also nicht. Deshalb kommt es allein auf Ihre eigene Kaskoversicherung an.
Nach den Musterbedingungen der Kfz-Versicherer (AKB 2015, Ziffer A.2.2.1.4) ist in der Teilkasko der Zusammenstoß des fahrenden Autos mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes versichert, etwa mit Reh, Hirsch, Wildschwein, Hase, Fuchs oder Dachs. Vögel, Haus- und Nutztiere gehören nach dem Muster nicht dazu. Die Vollkasko schließt die Ereignisse der Teilkasko ein. Viele Versicherer gehen über das Muster hinaus und versichern weitere Tierarten oder Tiere aller Art. Maßgeblich ist immer Ihr eigener Vertrag.
Seit dem 02.04.2026 zählt auch der Wolf zum Haarwild. Ob ein bestehender Vertrag den Zusammenstoß mit einem Wolf deckt, hängt davon ab, wie er auf das Gesetz verweist. Fragen Sie im Zweifel Ihren Versicherer.
Ein Wildschaden, der unter die Teilkasko fällt, führt nach den Musterbedingungen zu keiner Rückstufung. Das gilt auch, wenn die Vollkasko dafür zahlt (AKB I.4.1.2). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird aber abgezogen, und nach einem Schadenfall dürfen beide Seiten den Vertrag kündigen.
Nicht ersetzt werden nach den Musterbedingungen unter anderem eine Wertminderung, der Nutzungsausfall und die Kosten eines Mietwagens (AKB A.2.5.7.1). Das ist der große Unterschied zum Unfall mit einem Gegner, bei dem dessen Haftpflichtversicherung diese Posten in der Regel mit ersetzt.
Wer nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat, trägt den Schaden am eigenen Auto selbst. Die Haftpflicht zahlt nur, wenn Sie beim Wildunfall andere schädigen, etwa ein anderes Auto, eine Schutzplanke oder einen Zaun.
Wer ausweicht und dabei im Graben oder am Baum landet, hat das Tier oft nicht berührt. Einen Zusammenstoß mit Haarwild gab es dann nicht. Ersatz ist trotzdem möglich, und zwar als sogenannte Rettungskosten: Der Versicherer erstattet Aufwendungen, mit denen Sie einen unmittelbar drohenden Versicherungsfall abwenden wollten, soweit Sie sie für geboten halten durften, auch wenn der Versuch misslingt (§ 83 und § 90 Versicherungsvertragsgesetz).
Die Gerichte legen das eng aus. Der Bundesgerichtshof hat den Ersatz beim Ausweichen vor einem Hasen (Urteil vom 18.12.1996, IV ZR 321/95) und vor einem Fuchs (Urteil vom 25.06.2003, IV ZR 276/02) verneint, bei größeren Tieren wie Reh oder Wildschwein aber für möglich gehalten. Das Oberlandesgericht Hamm hat ihn beim Ausweichen vor einem Reh bejaht (Beschluss vom 07.10.2020, 20 U 128/20). Beweisen muss der Fahrer, dass der Zusammenstoß unmittelbar bevorstand.
Greift das nicht, bleibt die Vollkasko. Sie zahlt Unfälle auch ohne Tierberührung, dann aber mit Selbstbeteiligung und Rückstufung. Die Empfehlung der Versicherer und der Polizei lautet deshalb: Ist ein Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden, voll bremsen, das Lenkrad festhalten und nicht ausweichen. Ein Baum oder der Gegenverkehr ist in der Regel gefährlicher als das Tier.
Beim reinen Wildunfall ist Ihre Kaskoversicherung der Ansprechpartner, und sie steuert die Schadenfeststellung. Nach den Musterbedingungen holen Sie vor der Reparatur ihre Weisung ein (AKB E.1.3.2). Die Kosten eines Sachverständigen erstattet sie nur, wenn sie ihn selbst beauftragt oder der Beauftragung zugestimmt hat (AKB A.2.5.3). Ein Gutachter, den Sie ohne Absprache beauftragen, wird in der Kasko also in der Regel nicht bezahlt (§ 85 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz).
Anders ist es bei Streit über die Höhe des Schadens, den Wiederbeschaffungswert oder den Umfang der Reparatur. Dafür sehen die Musterbedingungen ein Sachverständigenverfahren vor: Jede Seite benennt einen eigenen Kraftfahrzeugsachverständigen, und einigen sich beide nicht, entscheidet ein Obmann (AKB A.2.6). Die Kosten tragen beide Seiten im Verhältnis von Gewinnen und Verlieren.
Ganz anders sieht es aus, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt war, etwa weil ein nachfolgendes Auto auf Sie aufgefahren ist. Dann haben Sie einen Gegner, und bei fremdem Verschulden dürfen Sie selbst einen unabhängigen Gutachter beauftragen, dessen Kosten in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt. Was dabei gilt, erklärt der Ratgeber Gutachten oder Kostenvoranschlag.
Die Polizeiinspektionen haben für 2025 diese Zahlen veröffentlicht:
| Landkreis | Wildunfälle 2025 | Anteil an allen Unfällen |
|---|---|---|
| Rotenburg (Wümme) | 1.900 | etwa ein Drittel |
| Harburg | 1.359 | 19,5 % |
| Stade | 900 | 18,0 % |
| Lüneburg, Hansestadt und Landkreis | 878 | 19,8 % |
Die Anteile für Harburg und Stade sind aus den veröffentlichten Unfallzahlen gerechnet (6.974 und 4.992 Unfälle). Die Inspektionen zählen nicht ganz gleich, die Zahlen zeigen deshalb die Größenordnung.
Besonders gefährlich sind April und Mai sowie Oktober bis Dezember, vor allem in der Dämmerung. Nach der Zeitumstellung am 25.10.2026 fällt der Berufsverkehr morgens wieder in die Dämmerung. Die Polizei Harburg weist auf den Herbst hin: Nach der Ernte von Mais und Getreide fehlt dem Wild die Deckung, Eicheln und Bucheckern locken es an Bäume direkt an der Fahrbahn.
In Niedersachsen ja, wenn Sie Schalenwild wie Reh, Hirsch oder Wildschwein oder einen Wolf erfasst haben: Dann ist der Unfall unverzüglich der Polizei oder einer zur Jagd befugten Person anzuzeigen (§ 28a NJagdG), sonst droht ein Bußgeld. Bei kleineren Tieren wie Hase oder Fuchs besteht diese Pflicht nicht. Für den Nachweis gegenüber der Versicherung ist die Polizei trotzdem der sicherste Weg.
Nein. Das Recht, sich Wild anzueignen, auch verendetes, hat allein der Jagdausübungsberechtigte (§ 1 Bundesjagdgesetz). Wer ein totes Tier einlädt, riskiert ein Strafverfahren wegen Jagdwilderei (§ 292 StGB). Lassen Sie das Tier liegen und melden Sie den Unfall, die Bergung übernimmt der Jäger.
Die Polizei, der Förster oder der Jagdpächter. Der Jäger ist dazu nicht verpflichtet und kann nur bestätigen, was er selbst festgestellt hat. Deshalb helfen Fotos von Tier und Aufprallstelle, und Haare oder Blut am Auto sollten bis zur Besichtigung bleiben. Ob eine Gebühr anfällt, ist nicht einheitlich geregelt.
Nicht, wenn der Schaden unter die Teilkasko fällt, also beim Zusammenstoß mit Haarwild nach den Musterbedingungen. Die Teilkasko kennt keine Schadenfreiheitsklassen, und selbst wenn die Vollkasko zahlt, gilt der Vertrag für ein Teilkasko-Ereignis als schadenfrei. Anders ist es, wenn Sie ausgewichen sind, das Tier nicht getroffen haben und die Vollkasko den Unfall übernimmt.
Nach den Musterbedingungen Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes, zum Beispiel Reh, Hirsch, Wildschwein, Hase, Fuchs und Dachs. Vögel sowie Haus- und Nutztiere gehören nach dem Muster nicht dazu. Viele Tarife versichern mehr Tierarten oder Tiere aller Art. Was für Sie gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.
Nach den Musterbedingungen innerhalb einer Woche. Gesetzlich ist ein Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, sobald Sie von ihm wissen (§ 30 Versicherungsvertragsgesetz). Vor der Reparatur, der Verschrottung oder dem Verkauf holen Sie die Weisung Ihres Versicherers ein, so sehen es die Musterbedingungen vor.
In aller Regel niemand. Wilde Tiere gehören niemandem, einen Tierhalter, der haften müsste, gibt es nicht. Die Haftpflicht zahlt nur Schäden, die Sie anderen zufügen. Anders ist es nur, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall mitverursacht hat.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, hängt vom Einzelfall und von Ihrem Versicherungsvertrag ab.
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