Ratgeber
Bei einem kleinen Schaden reichen oft Kostenvoranschlag und Fotos. Liegt der Schaden darüber, ist das Gutachten der gründlichere Weg. Bei fremdem Verschulden trägt in der Regel die gegnerische Versicherung seine Kosten: Das steht jedem Geschädigten zu.
Stand: 24.09.2026 · KFZ-Sachverständigenbüro Florian Pudwell, Rosengarten
Das Wichtigste in Kürze
Nach einem Unfall mit Blechschaden stehen zwei Wege offen: der Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Beide beziffern den Schaden, aber nicht im gleichen Umfang, und sie kosten unterschiedlich viel. Welcher Weg der richtige ist, hängt von drei Fragen ab: Wer hat den Unfall verursacht, wie groß ist der Schaden, und was soll mit dem Auto geschehen? Dieser Ratgeber geht sie der Reihe nach durch.
Den Kostenvoranschlag erstellt die Werkstatt. Er sagt, was die Reparatur voraussichtlich kosten wird. Das Gutachten erstellt ein Kfz-Sachverständiger. Es beschreibt den Schaden und seine Ursache und beziffert alles, was nach einem Unfall als Schaden geltend gemacht werden kann.
| Kostenvoranschlag | Gutachten | |
|---|---|---|
| Wer erstellt ihn | die Werkstatt | ein Kfz-Sachverständiger |
| Was er beziffert | die voraussichtlichen Reparaturkosten | Reparaturkosten, dazu Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert, Wiederbeschaffungsdauer und Grundlagen für den Nutzungsausfall |
| Beweissicherung | nicht sein Zweck | Fotos und Beschreibung der Schäden und ihrer Ursache |
| Was er kostet | im Zweifel nichts, eine Vergütung kann vorher vereinbart werden (§ 632 Abs. 3 BGB) | ein Honorar, das sich üblicherweise nach der Schadenshöhe richtet |
Die Posten, die nur im Gutachten stehen, können viel Geld ausmachen. Die merkantile Wertminderung ist nach dem Bundesgerichtshof die Minderung des Verkaufswerts, die trotz vollständiger Reparatur bleibt, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden (Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03). Bei einem möglichen Totalschaden kommt es auf Wiederbeschaffungswert und Restwert an. Wer sein Auto zu dem Restwert verkauft, den sein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat, handelt im Allgemeinen wirtschaftlich (BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 673/15). Und wer ein Auto über dem Wiederbeschaffungswert reparieren lassen will, kann das nur auf Grundlage des Gutachtens: Die Reparatur muss so ausgeführt werden, wie sie der Sachverständige seiner Schätzung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04).
Wer diese Posten nicht beziffern und belegen kann, riskiert, sie nicht durchzusetzen: Für Höhe und Ursache der Schäden trägt der Geschädigte die Beweislast.

Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. Das Gesetz sagt nur, dass der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (§ 249 Abs. 2 BGB). Die Kosten eines Gutachtens gehören dazu, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadens erforderlich und zweckmäßig ist.
Ob das der Fall war, beurteilen die Gerichte aus der Sicht des Geschädigten im Moment der Beauftragung, nicht im Nachhinein. Der Bundesgerichtshof hat 2004 die Einschätzung eines Landgerichts gebilligt, ein Schaden von mehr als 715,81 Euro sei kein Bagatellschaden mehr. Eine feste Grenze hat er damit nicht gezogen (Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03). Das Landgericht Lübeck setzte die Grenze 2025 an den Brutto-Reparaturkosten an, derzeit etwa 700 bis 800 Euro, höchstens aber 1.000 Euro (Urteil vom 21.03.2025, 14 S 79/24).
Für die Praxis heißt das:
700 bis 1.000 Euro
Bereich, in dem Gerichte und Verbraucherinformationen die Bagatellgrenze ansetzen
Eine feste Grenze gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2004 eine Einschätzung von 715,81 Euro gebilligt, das Landgericht Lübeck nannte 2025 höchstens 1.000 Euro an Brutto-Reparaturkosten. Entscheidend ist, was Sie bei der Beauftragung erkennen konnten.
Quelle: BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03; LG Lübeck, Urteil vom 21.03.2025, 14 S 79/24
Das hängt davon ab, wer den Unfall verursacht hat:
| Ihre Lage | Wer die Gutachterkosten trägt |
|---|---|
| Der andere ist allein schuld | in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners, soweit das Gutachten erforderlich war |
| Beide tragen Schuld | die gegnerische Versicherung nur nach ihrer Haftungsquote, den Rest Sie selbst |
| Sie sind allein schuld | Sie selbst; Ihre Kasko nur, wenn sie das Gutachten veranlasst oder ihm zugestimmt hat |
| Kaskofall ohne Gegner, etwa ein Wildunfall | Ihre Kasko nur bei Veranlassung oder Zustimmung |
Den Schaden, einschließlich der Kosten eines erforderlichen Gutachtens, können Sie direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners geltend machen (§ 115 Versicherungsvertragsgesetz). Den Sachverständigen wählen Sie selbst: Der Geschädigte ist nach dem Bundesgerichtshof im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen, und muss nicht nach dem günstigsten suchen (Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Ein Gutachter, den die gegnerische Versicherung vorschlägt, ist nicht bindend. Dieses Recht hat jeder Geschädigte, unabhängig davon, welchen Sachverständigen er wählt.
Vertragspartner des Gutachters sind Sie als Auftraggeber. Häufig wird der Erstattungsanspruch an den Sachverständigen abgetreten, der dann direkt mit der Versicherung abrechnet. Seit 2024 trägt er in diesem Fall das Risiko überhöhter Ansätze und muss selbst belegen, dass sie erforderlich waren (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22).
Haften beide Seiten, werden die Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote erstattet (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11). Bei einer Quote von 70 zu 30 zu Ihren Gunsten zahlt die gegnerische Versicherung also 70 Prozent der Gutachterkosten.
Hier gilt Ihr Vertrag. Nach den Musterbedingungen der Versicherer werden die Kosten eines Sachverständigen nur erstattet, wenn der Versicherer die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat (AKB 2015, A.2.5.3). Bei Streit über die Höhe sehen die Musterbedingungen ein Sachverständigenverfahren vor, in dem jede Seite einen eigenen Sachverständigen benennt (A.2.6).
Reparieren ist keine Pflicht. Sie können den Schaden auch fiktiv abrechnen, also auf Grundlage des Gutachtens oder des Kostenvoranschlags auszahlen lassen. Die Umsatzsteuer gibt es dann aber nicht, denn sie wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Fiktive und konkrete Abrechnung lassen sich dabei nicht mischen (BGH, Urteil vom 12.10.2021, VI ZR 513/19).
Bei der fiktiven Abrechnung darf die gegnerische Versicherung Sie auf eine günstigere Werkstatt verweisen, wenn diese gleichwertig und mühelos erreichbar ist. Unzumutbar ist der Verweis in der Regel bei Autos bis drei Jahre und bei älteren, die nachweislich in der Markenwerkstatt gewartet wurden (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09).
Lassen Sie in einer Fachwerkstatt reparieren, brauchen Sie vorher kein Gutachten: Sie dürfen darauf vertrauen, dass die Werkstatt wirtschaftlich arbeitet. Haben Sie die Werkstatt sorgfältig ausgewählt, trägt das Risiko überhöhter Rechnungen grundsätzlich der Schädiger (BGH, Urteile vom 16.01.2024, darunter VI ZR 51/23). Beweisen müssen Sie aber weiterhin, welche Schäden der Unfall verursacht hat. In der Kasko ist das anders: Dort bleibt das Werkstattrisiko nach einem neuen Urteil in der Regel beim Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom 09.09.2026, IV ZR 235/25).
Rosengarten gehört zum Bezirk des Amtsgerichts Tostedt, darüber stehen das Landgericht Stade und das Oberlandesgericht Celle. Aus diesem Instanzenzug stammt das Urteil zur Prüfzeit der Versicherung, und auch das Landgericht Stade hat sich mit der Höhe von Gutachterhonoraren befasst (Urteil vom 07.12.2015, 1 S 12/15).
Bei einem erkennbar kleinen Schaden und klarer Schuldfrage reichen oft Kostenvoranschlag und Fotos. Ist der Schaden größer, unklar oder droht ein Totalschaden, ist das Gutachten gründlicher: Es beziffert auch Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert und sichert die Beweise. Bei fremdem Verschulden trägt in der Regel die gegnerische Versicherung die Kosten eines erforderlichen Gutachtens.
Grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, denn die Kosten eines erforderlichen Gutachtens gehören zum Schaden (§ 249 BGB). Bei Teilschuld zahlt sie nur nach ihrer Haftungsquote. Nicht erstattet wird ein Gutachten, das bei einem erkennbaren Bagatellschaden nicht erforderlich war.
Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. Gerichte und Verbraucherinformationen nennen je nach Fall Beträge zwischen etwa 700 und 1.000 Euro. Entscheidend ist, ob Sie bei der Beauftragung ein Gutachten für nötig halten durften, nicht, was sich später herausstellt.
Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Kosten entstehen nur, wenn Sie das mit der Werkstatt vorher vereinbart haben. Ob die gegnerische Versicherung solche Kosten erstattet, entscheiden die Gerichte unterschiedlich.
Bei fremdem Verschulden ja. Nach dem Bundesgerichtshof darf der Geschädigte im Regelfall einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen (VI ZR 67/06). Einen Vorschlag der gegnerischen Versicherung müssen Sie nicht annehmen. In der eigenen Kasko hängt die Erstattung dagegen von der Zustimmung des Versicherers ab.
Nein, nicht zwingend. Wer in einer Fachwerkstatt reparieren lässt, darf darauf vertrauen, dass sie wirtschaftlich arbeitet (BGH, 16.01.2024). Das Gutachten hat trotzdem seinen Sinn, wenn Wertminderung, Nutzungsausfall oder ein möglicher Totalschaden eine Rolle spielen oder die Schuldfrage streitig ist.
Nein. Sie können auf Grundlage des Gutachtens oder des Kostenvoranschlags fiktiv abrechnen. Die Umsatzsteuer wird dann nicht erstattet, weil sie nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Innerhalb von zwei Wochen in Textform, nachdem Sie vom Schadensereignis wissen (§ 119 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz). Die Ansprüche selbst verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres, sofern Sie den Schädiger kennen.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, hängt vom Einzelfall und von Ihrem Versicherungsvertrag ab.
Weitere Ratgeber
Schnelle Hilfe nach Ihrem Unfall. Füllen Sie das Formular aus. Wir melden uns in der Regel noch am selben Tag bei Ihnen.